Die bundesweite Förderung für Lastenräder
Förderung für e-Lastenfahrrad und e-Lastenanhänger
Freiberufler, Gewerbetreibende, Unternehmen
Die Fördergegenstände (Lasten e-Bikes und e-Lastenfahrradanhänger) müssen die folgenden Anforderungen erfüllen: jeweils ein zulässiges Gesamtgewicht von mindestens 170 kg aufweisen, eine Transportmöglichkeit, die unlösbar verbunden ist und serienmäßig sowie fabrikneu sein
Deutschland
3.500 Euro
Förderfähig ist die Anschaffung (Kauf) von Lastenfahrrädern und Lastenanhängern mit elektrischer Antriebsunterstützung (e-Lastenfahrräder beziehungsweise Lastenpedelecs) für den fahrradgebundenen Lastenverkehr in Industrie, Gewerbe, Handel und Dienstleistungen.
Die Antragstellung ist ab dem 01. Oktober 2024 möglich.
Die durch die Förderung angestrebte breitere Marktdurchdringung von elektrisch betriebenen Lastenrädern für den fahrradgebundenen Lastenverkehr soll die Emission von Treibhausgasen und Schadstoffen reduzieren und so einen Beitrag zur Erreichung der Klimaziele im Verkehrssektor sowie zur Luftreinhaltung leisten. Die Nachfrage nach umweltschonenden Fahrzeugen soll gestärkt und die schnelle Verbreitung von Lastenfahrrädern im Markt unterstützt werden.
Was wird gefördert?
In Frage kommen für die Förderung:
- e-Lastenfahrräder
- e-Lastenfahrradanhänger
Wichtig:
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Nicht förderfähig sind der fahrradgebundene Lastenverkehr für private Zwecke (z. B. Einkäufe, Arbeitswege), der Transport von Personen. e-Lastenfahrräder, die für diese Zwecke angeschafft werden, sind daher nicht förderfähig.
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Eine Zuwendung wird nicht gewährt, wenn das Vorhaben bereits begonnen wurde (Beginn gilt als Abschluss eines der Ausführung zurechenbaren Liefervertrages).
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Der Gesamtbetrag, der einem Unternehmen/Zuwendungsempfänger innerhalb von drei Jahren von einem EU-Mitgliedsstaat gewährt wurde, darf den in der De-minimis-Verordnung festgelegten Höchstbetrag nicht überschreiten.
Umfang der Förderung
Die Förderhöhe beträgt:
- Bis zu 25 % der Anschaffungskosten oder maximal 3.500 Euro für e-Lastenfahrräder bzw. - anhänger
Wer kann einen Antrag stellen?
Beantragen können Personen/Gruppierungen folgender Kategorien:
- Private Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform (einschließlich Genossenschaften) und der Art ihrer Tätigkeit (einschließlich freiberuflich Tätige)
- Körperschaften/Anstalten des öffentlichen Rechts (zum Beispiel Hochschulen)
Nicht antragsberechtigt sind Privatpersonen, Gebietskörperschaften wie z.B. der Bund, die Länder, Stadt- und Landkreise, Kommunen sowie deren Einrichtungen und Vereine.
Wo kann ich die Förderung beantragen?
Die Antragstellung ist ab dem 1. Oktober 2024 möglich. Das elektronische Antragsformular wird dann auf der Website des Bundesamtes zur Verfügung gestellt.
Wie läuft die Förderung ab?
Schritt 1:
Die Antragstellung ist ab dem 1. Oktober 2024 möglich. Vor Antragstellung darf lediglich ein Angebot eingeholt, aber noch keine Bestellung ausgelöst werden.
Eine Liste der förderfähigen e-Lastenfahrräder und e-Lastenanhänger findest du auf der entsprechenden BAFA-Webseite unter Publikationen.
Schritt 2:
Fülle das elektronische Antragsformular vollständig aus und reiche dazu die nachfolgenden Unterlagen bei der Bewilligungsbehörde (BAFA) ein:
- Aktuelles Angebot
- Projektbeschreibung (Angaben zum Einsatzzweck)
- Nachweis zur Gewerbe- oder freiberuflichen Tätigkeit (z.B. Gewerbeanmeldung oder Zuweisung der Umsatzsteuernummer durch das zuständige Finanzamt, Bestätigung des Steuerberaters)
- ggf. Produktdatenblatt, falls das Modell noch nicht auf der Liste der förderfähigen Modelle enthalten ist
Weitere Einzelheiten zur Verwendungsnachweisführung regelt die Bewilligungsbehörde. Es steht im Ermessen der Bewilligungsbehörde, zusätzlich weitere Unterlagen und/oder Nachweise anzufordern.
Schritt 2:
Sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind, setzt das BAFA die Höhe der Zuwendung auf Basis der
Ausgaben fest und erteilt einen Zuwendungsbescheid.
Schritt 3:
Nach Erhalt des Zuwendungsbescheides darf die Bestellung bzw. der Kauf erfolgen.
Schritt 4:
Wenn der Zuschuss ausgezahlt werden soll, müssen zusammen mit dem elektronischen Verwendungsnachweisformular die folgende Unterlagen zwingend eingereicht werden:
- Rechnung(en), auch Anzahlungsrechnungen
- Lieferungsvertrag (Auftrags- oder Bestellbestätigung)
- Fotografie des Fahrzeuges / der Fahrzeuge
- ggf. Zuwendungsbescheide anderer öffentlicher Fördermittelgeber
- ggf. Datenblätter zu den angeschafften e-Lastenfahrrädern, sofern diese von den beantragten
Typen abweichen
Dafür einfach die Verwendungsnachweiserklärung (Auszahlungsformular) aufrufen.
Schritt 5:
Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Abschluss der Prüfung des Verwendungsnachweises.