Rechtliches zu Lastenrädern und e-Bikes

Mann fährt mit dem Lastenrad von Riese und Müller über eine Brücke

Lasten e-Bike, Pedelec, S-Pedelec, Elektrolastenfahrrad – lauter unterschiedliche Begriffe für ein und dieselbe Sache oder steckt hinter jeder Bezeichnung auch was Anderes? Eigentlich meinen e-Bike und Pedelec nicht ein und dasselbe, und trotzdem wird der Begriff e-Bike häufig als Synonym zu Pedelec verwendet. Verwirrend? Wir bringen Licht ins Dunkle.

Pedelec und rechtliche Bestimmungen

Die wichtigsten Fakten zum Pedelec kurz zusammengefasst:

Pedelec steht für Pedal Electric Cycle und bezeichnet ein Fahrrad, das mit Muskelkraft und einem unterstützenden Elektromotor betrieben wird. Der Elektromotor wird nur hinzugeschaltet, wenn in die Pedale getreten wird. Die Unterstützung des Motors darf höchstens bei 250 Watt liegen, und die Geschwindigkeit muss auf 25 km/h begrenzt sein. 

Diese Vorgaben haben rechtliche Gründe; denn:
Nur unter diesen Voraussetzungen ist ein Pedelec einem Fahrrad gleichgestellt und ist z.B. nicht versicherungspflichtig.

Eine private Haftpflichtversicherung, die jeder haben sollte, deckt i.d.R. auch Fremdschäden, die man als Lasten-Pedelec Fahrer anderen zufügt. Die Anfahrhilfe darf zudem auf maximal 6 km/h beschleunigen. Es gibt keine Helmpflicht. Wie bei einem Fahrradfahrer gilt auch für den Fahrer eines Pedelecs, dass er den Radweg benutzen muss, wenn er benutzt werden kann und ein blaues Radweg-Schild dazu verpflichtet. Man darf an einem Pedelec Anhänger anbringen, um Kinder oder Gegenstände zu transportieren. Auch in geeigneten Kindersitzen dürfen Kinder bis zu sieben Jahren mitgenommen werden.

S-Pedelec und rechtliche Bestimmungen

Die wichtigsten Fakten zum S-Pedelec zusammengefasst:

Lasten-S-Pedelecs bieten ebenfalls eine Tretunterstützung, mit dem Unterschied, dass ihre Motorunterstützung nicht schon bei 25 km/h gedrosselt wird, sondern erst bei einer Geschwindigkeit von 45 km/h. Ohne Tretunterstützung, also per Gashebel, sind 20 km/h erlaubt. Der Motor darf maximal über eine Nenndauerleistung bis zu 4.000 Watt, höchstens eine vierfache Unterstützung der Fahrerleistung (Tretkraftunterstützung von max. 400%) haben.

S-Pedelecs sind ebenfalls, wie e-Bikes, rechtlich keine Fahrräder, sondern Kleinkrafträder. Das Mindestalter des Fahrers beträgt daher 16 Jahre. 

Fahrer müssen deshalb auch ein Versicherungskennzeichen anbringen und benötigen einen Führerschein der Klasse AM. Ein normaler Auto-Führerschein deckt übrigens auch die Klasse AM ab. Die benötigte Haftpflichtversicherung für ein S-Pedelec kostet ca. 35-50 € pro Jahr. Für wenige Euro mehr erhält man dazu auch eine Diebstahl- und Teilkaskoversicherung. So landet man dann in Summe bei ca. 70-100 € pro Jahr.

Zudem besteht seit 2013 eine Helmpflicht für S-Pedelecs. Nach heutiger Auffassung reicht ein normaler Fahrradhelm. Wer ein S-Pedelec ohne Helm fährt und in einen Unfall verwickelt wird, muss sich eine Teilschuld anrechnen lassen – auch dann, wenn er eigentlich keine Schuld daran trägt. Das entschied das Landgericht Bonn (AZ: 18 O 388/12).

Mit einem S-Pedelec dürfen übrigens keine Radwege und keine Einbahnstraßen befahren werden. Sogenannte Fahrradstraßen dürfen mit “S-Klasse-Pedelecs” jedoch befahren werden,  sofern sie für Kraftfahrzeuge allgemein oder für Krafträder freigegeben sind. Eine Freigabe für Mofas reicht nicht aus. Es dürfen zudem keine Anhänger am Rad befestigt werden, Kindersitze hingegen schon. Alkohol ist bei einem Speed-Pedelec genau wie beim Auto fast tabu. Erlaubt sind 0,5 Promille.

Mann fährt mit dem Urban Arrow Short Business auf dem Fahrradweg entlang

Lasten e-Bikes und rechtliche Bestimmungen

Die wichtigsten Fakten zum Lasten e-Bike zusammengefasst:

Ein e-Bike bezeichnet ein Elektrorad, das unabhängig von der Trittleistung des Fahrers eingesetzt werden kann. Meistens gibt es einen Gashebel oder einen Beschleunigungshebel. Bei e-Bikes werden drei Unterscheidungen gemacht:

Helmpflicht bei Lasten e-Bikes

Laut deutschem Gesetz ist bei schnellen e-Bikes ein “geeigneter Schutzhelm” zu tragen. Dieser wäre nach strenger Auslegung gemäß der ECE-Richtlinie Nr. 22 ein Mofa- oder Motorradhelm, also ein typgeprüfter (Kraftrad-)Helm. In der Realität ist dieser Sachverhalt allerdings recht unklar. Daher überlässt es der Gesetzgeber der Industrie “geeignete Helme”, also typgeprüfte Helme, bereit zu stellen. 

Frei nach § 21a StVO

Vorgeschrieben sind geeignete Schutzhelme. Amtlich genehmigt und damit auch geeignet sind entsprechend der ECE-Regelung Nr. 22 gebaute und mit Prüfzeichen versehene Helme. Bis auf Weiteres dürfen auch nicht genehmigte Schutzhelme verwendet werden, soweit sie ausreichende Schutzwirkung aufweisen.

Ungeeignet sind nach diesen Maßstäben Helme irgendwelcher Art, wie z.B. Bauarbeiterhelme, Feuerwehr-, Radfahrhelme oder Helme der Bundeswehr, weswegen Fahrten mit solchen Helmen verboten sind. Ungeeignet ist ein Schutzhelm auch dann, wenn er zwar amtlich genehmigt (geeignet) ist, aber nicht für die Kopfgröße des Betroffenen passt oder andere seine Schutzwirkung beeinträchtigende Mängel aufweist.

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